Als Psychotherapeut bin ich nach § 203, Abs. 1 StGB verpflichtet, über alle in Ausübung meiner Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Inhalte zu schweigen. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Familienangehörigen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit entfällt nur bei einer Entbindung durch Sie.